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Mutterschaftsgeld / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Die schwangere Frau bzw. Mutter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält eine Entgeltersatzleistung[1] in Höhe ihres Nettoeinkommens, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: Dem Mutterschaftsgeld[2] sowie dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.[3]

Die Frau muss in einem Arbeitsverhältnis stehen[4] oder in Heimarbeit beschäftigt sein. Eine Wartefrist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gibt es nicht.[5] Es muss auch zu Beginn der Schutzfrist kein Entgeltanspruch bestehen.[6] Kein Anspruch besteht, wenn und solange das Arbeitsverhältnis bei Beginn und während der Schutzfristen gemäß § 3 MuSchG wegen Elternzeit geruht hat.[7]

Frauen ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 MuSchG[8] zulasten des Bundes.

In Bezug auf den Zeitraum gilt: Mutterschaftsgeld wird für 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag und den ersten 8 Wochen danach (12 Wochen bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie der Geburt eines behinderten Kindes) gezahlt.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung steht Frauen während der Zeit der Schutzfristen nach § 3 MuSchG zu. Es handelt sich um einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Krankenversicherungsträger.[9] Voraussetzung ist, dass es sich um eine Mitgliedschaft handelt, nach der die Frau Anspruch auf Krankengeld hat. Fehlt es an einem solchen Anspruch trotz Krankenkassenversicherung, entsteht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld dennoch, wenn der Beschäftigten wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[10] Der Anspruch ruht, wenn und solange die Frau Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung erhält, soweit es sich dabei nicht lediglich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.[11] Auf ei...

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