Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.1 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Christoph Tillmanns
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist gewissermaßen das "Herzstück" des BetrVG und schränkt einerseits in wichtigen Bereichen die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ein und bietet auf der anderen Seite dem Betriebsrat in wichtigen Fragen Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb.

Durch Tarifvertrag kann der Kreis der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten in § 87 Abs. 1 BetrVG erweitert werden.[1]

Die einzelnen Bereiche, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten – unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze – unterliegen, sind nach § 87 BetrVG folgende:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb:

Zur Ordnung des Betriebs gehören u. a. Regelungen über die Einführung von Torkontrollen und Stechuhren, Rauchverbote, Alkoholverbote, Einführung von Betriebsbußen oder Ordnungsstrafen, der Betriebshandel, das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die Sicherung von mitgebrachten Sachen der Arbeitnehmer, die Benutzungsregelungen für betriebliche Telekommunikationseinrichtungen (falls der Arbeitgeber die private Nutzung grundsätzlich gestattet – das ist mitbestimmungsfrei), Regelungen über das Verhalten der Arbeitnehmer, systematische Krankenrückkehrgespräche und Verfahrensregelungen über die Beschwerdestelle des AGG. Bei "Ethikrichtlinien" kommt es auf deren Inhalt im Einzelnen an.

Mitbestimmungsfrei bleiben die konkreten Einzelfälle, in denen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Anweisungen erteilt, die sich auf sein Verhalten im Betrieb beziehen oder indem er einem Arbeitnehmer eine Weisung erteilt, die unmittelbar die Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeit betrifft. Dazu zählen auch standardisierte Verschwiegenheitsverpflichtungen über betriebliche Vorgänge, die sich auf die Arbeitsleistung beziehen. Auch die Erteilung einer Abmahnung ist mitbestimmungsfrei.

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage:

Dazu gehören u. a. auch die Einführung der gleitenden Arbeitszeit oder von flexibler Arbeitszeit, die Einführung oder der Abbau von Schichtarbeit, Erholzeiten bei Akkordarbeit, Einführung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Jeder einzelne Dienstplan ist mitbestimmungspflichtig, weil dieser die Lage der Arbeitszeit betrifft, ebenso jede Änderung eines Dienstplans.

Nicht dazu gehört die Einführung von Wertguthaben auf Langzeitkonten.

3. Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit:

Insoweit ist in jedem Fall die Dauer der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig; u. a. die Einführung von Kurzarbeit oder von Feierschichten; die Anordnung von Überstunden für den Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen.

Nicht der Mitbestimmung nach Nr. 3 unterliegen Vertragsabreden über eine vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit, die der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern trifft.

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte:

Der Betriebsrat bestimmt mit u. a. bei Festlegung der Auszahlungszeit, des Auszahlungszeitraums (Wochen-, Monatsentlohnung), ob das Arbeitsentgelt im Voraus oder nachträglich zu zahlen ist, an welcher Stelle das Arbeitsentgelt auszuzahlen ist, ob es bar oder bargeldlos zu zahlen ist und bei bargeldloser Zahlung auch über die Frage, wer die Konto- und Überweisungsgebühren zu tragen hat.

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans; Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird:

Mit "allgemeinen Urlaubsgrundsätzen" sind die betrieblichen Richtlinien gemeint, nach denen der Urlaub gewährt werden soll (z. B. nur innerhalb bestimmter Monate, Betriebsferien für alle Arbeitnehmer, Urlaubssperre). "Urlaubsplan" bedeutet die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für jeden einzelnen Arbeitnehmer; dadurch wird der Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert. Der Mitbestimmung unterliegen auch die Grundsätze der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub, nicht aber Fragen, die den Urlaubsanspruch selbst betreffen, wie die Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der in Betracht kommenden Veranstaltungen.

6. Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen für Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer:

Entscheidend ist, ob die technischen Einrichtungen geeignet sind (also nicht nur, wenn sie dazu bestimmt sind), Leistungen und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Mitbestimmungspflichtig sind u. a. die Einführung von Stechuhren, Zeitstemplern, Fernsehkameras, Überwachung durch Mikrofone, der gesamte Bereich der Betriebsdatenerfassung (SAP etc.), wenn sie zugleich die Überwachung von Leistungen oder Verhalten der Arbeitnehmer ermöglichen, Erfassung von Daten über die vom Arbeitnehmer geführten Telefongespräche, Personalinformationssysteme mit auf einzelne Arbeitnehmer bezogenen Aussagen über krankheitsbedingte F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Beschluss: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Desk-Sharing
New Work Büro Arbeitsplatz modern junge Leute
Bild: Getty Images

Die Einführung von Desk-Sharing ist ebenso wie die Einführung einer Clean Desk Policy nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig. Es gibt aber Teilbereiche, bei denen der Betriebsrat einbezogen werden muss, hat das LAG Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.


LAG Baden-Württemberg: Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats beim Desk-Sharing
Corporate staff employees working together using computers at coworking, busy workers group walk in
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass die Einführung von Konzepten zum Desk-Sharing ebenso die Einführung einer Clean Desk Policy mitbestimmungspflichtig sein kann. Es gibt hierbei jedenfalls Teilbereiche, bei denen der Betriebs- oder Personalrat einzubeziehen ist.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile
Kanzleien im Arbeitsrecht 2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinken den Veränderungen in der Arbeitswelt hinterher. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde zuletzt 1972 in größerem Umfang reformiert. Das Arbeitszeitgesetz stammt dem Jahr 1994. Die Verbandszugehörigkeit der Arbeitgeber sinkt, die Gewerkschaften verlieren Mitglieder, die Zahl der Betriebe mit Betriebsrat geht zurück. Wo mangels "Mitspieler" keine tariflichen und betrieblichen Lösungen mehr gefunden werden können, versucht der Gesetzgeber, die Lücke zu schließen und erlässt Gesetz um Gesetz. Viele Fragestellungen lassen sich kaum noch lösen, ohne eine gute Beratung hinzuzuziehen. Die 14. Auflage dieses Kompendiums soll bei der Auswahl eines arbeitsrechtlichen Beraters behilflich sein.


Betriebsvereinbarungen, Sch... / Schnelleinstieg zu den Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen, Sch... / Schnelleinstieg zu den Betriebsvereinbarungen

Musterdokument öffnen Neben den unten aufgeführten Mustertexten zu einzelnen Regelungsgegenständen, unterstützt bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung die Arbeitshilfe Aufbau und Inhalt einer Betriebsvereinbarung. Sie erläutert die typischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren