Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist gewissermaßen das "Herzstück" des BetrVG und schränkt einerseits in wichtigen Bereichen die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ein und bietet auf der anderen Seite dem Betriebsrat in wichtigen Fragen Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb.
Durch Tarifvertrag kann der Kreis der mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten in § 87 Abs. 1 BetrVG erweitert werden.
Die einzelnen Bereiche, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten – unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze – unterliegen, sind nach § 87 BetrVG folgende:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb:
Zur Ordnung des Betriebs gehören u. a. Regelungen über die Einführung von Torkontrollen und Stechuhren, Rauchverbote, Alkoholverbote, Einführung von Betriebsbußen oder Ordnungsstrafen, der Betriebshandel, das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die Sicherung von mitgebrachten Sachen der Arbeitnehmer, die Benutzungsregelungen für betriebliche Telekommunikationseinrichtungen (falls der Arbeitgeber die private Nutzung grundsätzlich gestattet – das ist mitbestimmungsfrei), Regelungen über das Verhalten der Arbeitnehmer, systematische Krankenrückkehrgespräche und Verfahrensregelungen über die Beschwerdestelle des AGG. Bei "Ethikrichtlinien" kommt es auf deren Inhalt im Einzelnen an.
Mitbestimmungsfrei bleiben die konkreten Einzelfälle, in denen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Anweisungen erteilt, die sich auf sein Verhalten im Betrieb beziehen oder indem er einem Arbeitnehmer eine Weisung erteilt, die unmittelbar die Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeit betrifft. Dazu zählen auch standardisierte Verschwiegenheitsverpflichtungen über betriebliche Vorgänge, die sich auf die Arbeitsl...