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Mehrfachbeschäftigung / 7 Übungsleiterfreibetrag

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Handelt es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis um eine Nebentätigkeit als

  • Übungsleiter (z. B. Sporttrainer),
  • Ausbilder,
  • Betreuer,
  • Erzieher oder um eine vergleichbare Tätigkeit,
  • um eine künstlerische Nebentätigkeit oder
  • um eine nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen,

so bleiben von den hierfür erhaltenen Vergütungen 3.300 EUR (2025: 3.000) jährlich steuerfrei.[1] Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Nebentätigkeit für eine gemeinnützige, karitative oder kirchliche Einrichtung oder für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgeübt wird. Die Steuerfreiheit ist bei Einnahmen aus mehreren Nebentätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber auf einen einmaligen Jahresbetrag von 3.300 EUR[2] begrenzt.[3]

Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren

Beim Lohnsteuerabzug kann der steuerfreie Höchstbetrag mit einem Mal in voller Höhe berücksichtigt werden. Eine dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Aufteilung ist nicht erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht.[4] Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch schriftlich versichern, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeits- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt wird.[5]

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt ggf. der Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. 960 EUR (2025: 840 EUR) in Betracht.[6]

Den Übungsleiterfreibetrag übersteigende Einnahmen

Grundsätzlich unterliegt der den steuerfreien Höchstbetrag von 3.300 EUR[7] (2025: 3.000 EUR) übersteigende Arbeitslohn den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs nach den ELStAM.

Den steuerfreien Höchstbetrag übersteigende Einnahmen können vom Arbeitgeber – unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerab...

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