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Malta / 1.6 Rückfallklauseln

Stefan Karsten Meyer
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In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein[1] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln:

Rückfallklauseln nach dem DBA

  • Statt der Freistellung wird die Steueranrechnung angewendet, wenn die Einkünfte in Malta aufgrund eines Qualifikationskonflikts nicht oder zu niedrig besteuert werden.[2] Ein Qualifikationskonflikt liegt vor, wenn die Staaten unterschiedliche DBA-Bestimmungen anwenden oder die Einkünfte unterschiedlichen Personen zurechnen.
  • Statt der Freistellung wird die Steueranrechnung angewendet, wenn Deutschland dies Malta für bestimmte Einkünfte notifiziert, also auf diplomatischem Weg mitteilt.[3]

Rückfallklauseln nach dem EStG

  • Die Freistellung wird nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer nachweist, dass Malta auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuern dort entrichtet wurden.[4] Nachweise können z. B. Steuerbescheide mit Zahlungsbelegen sein oder auch Gehaltsabrechnungen, aus denen der Steuerabzug ersichtlich ist. Fehlen solche Nachweise, werden die Einkünfte in Deutschland besteuert.
  • Die Freistellung wird nicht gewährt, soweit Einkünfte aufgrund eines Qualifikationskonflikts nicht besteuert werden, soweit Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden oder soweit Einkünfte nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte zugeordnet werden oder die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert wird.[5] In diesen Fällen werden die Einkünfte in Deutschland besteuert.
[1] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. ...

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