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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.13 Nummer 17: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Manuel Ehret
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Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket oder übernimmt er die kompletten Kosten, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil steuerfrei. Die 50-EUR-Freigrenze[1] muss hier nicht beachtet werden.[2] Der Arbeitgeber kann auch eine Fahrberechtigung, z. B. Einzel-/Mehrfahrtenfahrschein, Deutschlandticket, Zeitkarten wie Jahresticket, für den Personenfern- und öffentlichen Personennahverkehr[3] bezuschussen oder einen jährlichen Einmalbetrag zahlen. Wichtig ist, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.[4]

Unter Nummer 17 sind die steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge betragsmäßig zu bescheinigen und auf die Entfernungspauschale anzurechnen.[5]

Zu den Zuschüssen gehören z. B.

  • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr),
  • Fahrten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr,
  • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich erhält,
  • aber auch Sachbezüge, wie Jobtickets,

welche steuerfrei bleiben.

 
Hinweis

Steuerbefreiung bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören die allgemein zugänglichen Beförderungsmittel für Personen im Linienverkehr. Begünstigt ist die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs unabhängig von der Art der Fahrten, damit auch Privatfahrten des Arbeitnehmers.[6] D.h., dass bei den Fahrberechtigungen insoweit keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorgenommen wird.

Steuerbefreit können Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erwor...

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