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Lohnsteuer-Jahresausgleich / 2 Ausschluss einzelner Arbeitnehmer vom Lohnsteuer-Jahresausgleich

Daniel Faltermann
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In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen[1], z. B. wenn

  1. der Arbeitnehmer es beantragt,
  2. für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war,
  3. der Arbeitslohn der Steuerklasse V oder VI unterlag,
  4. ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen war,
  5. das Faktorverfahren angewandt wurde,
  6. der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bezogen hat,
  7. der Arbeitnehmer an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen kein Entgelt erhalten hat (Großbuchstabe U),
  8. für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung oder die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war[2],
  9. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge wegen der Anzahl der Kinder berücksichtigt wurden[3] oder
  10. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde.[4]

Der Arbeitgeber muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs vorliegen. Dabei bleiben Sachverhalte, die sich aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ergeben, unberücksichtigt. Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, führen nicht zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahres...

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