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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und um ... / 4.1 Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 – 3 LkSG)

Dr. Sarah Schwabe
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Definition: Die Minamata-Konvention[1] zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber zu schützen. In der EU ist das Übereinkommen durch Verordnung Nr. 2017/852 in unmittelbar geltendes Recht überführt worden. Geregelt ist die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Lagerung und Abfallbehandlung von Quecksilber und bestimmten quecksilberhaltigen Produkten. Hierbei sind grundsätzlich industrielle Verwendungen und Produkte einerseits und der Einsatz von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist wesentlich für die Maßnahmendefinition.

Risikoindikatoren: Typische bzw. hergebrachte Verwendungen von Quecksilber umfassen Batterien, elektrische Schalter und Relais, bestimmte Leuchtstofflampen, Kosmetika, Pestizide und Biozide sowie bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente wie zum Beispiel Barometer, Thermometer, Hygrometer und Manometer. Zudem wird Quecksilber zur Abgasreinigung von Erdgas, in Chloralkaliprozessen und bei der Behandlung bestimmter Erze eingesetzt, nicht zuletzt in der Goldgewinnung, aber auch bei bestimmten Nicht-Edelmetallen. Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn a) das Unternehmen Produkte bezieht, herstellt oder verwendet, die in Anhang II der EU-Verordnung Nr. 2017/852 (bzw. Annex A der Minamata-Konvention) gelistet sind, oder b) das Unternehmen Gold bezieht, das aus kleingewerblichem Abbau oder Aufbereitung stammen könnte. Schließlich ist auch auf die Freisetzung von Quecksilber aus Industrieprozessen (z. B. der Kohleverbrennung) zu achten. Als Indikator für die Nichteinhaltung der Anforderungen kann gelten, wenn das Unternehmen insgesamt nicht erfasst, ob und wo im eigenen Geschäftsbetrieb und bei relevanten Zulieferern Que...

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