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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.8 § 10 KStG (Nichtabziehbare Aufwendungen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Forschungszulage als Erstattung von Körperschaftsteuer / § 10 Nr. 2 KStG

 

Handelsrechtlich dürfte die Forschungszulage nicht als "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag", sondern grundsätzlich als „sonstiger betrieblicher Ertrag“ auszuweisen sein. Sie ist völlig unabhängig vom Einkommen und Ertrag der Körperschaft zu gewähren. Steuerbilanziell dürfte die Forschungszulage ergebniswirksam zu erfassen sein. Fraglich ist, ob die Forschungszulage, die zunächst den Steuerbilanzgewinn erhöht hat, der KSt unterliegt oder ob das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft in Höhe der ergebniswirksam erfassten Forschungszulage nach § 10 Nr. 2 KStG zu kürzen ist. Die Anwendung von § 10 Nr. 2 KStG dürfte nicht in Betracht kommen. Die Forschungszulage kann weder als "Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern" noch als "auf diese Steuern entfallende Nebenleistungen" angesehen werden. An diesem Ergebnis dürfte auch die Neuregelung in § 10 Abs. 1 S. 3 FZulG nichts ändern. Die Anrechnung der Forschungszulage stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungsweges dar. Damit dürfte die Forschungszulage nicht steuerfrei sein, sondern der KSt unterliegen.

(so Althoff/Ehsen-Rühl, Zur Bilanzierung und Steuerpflicht der Forschungszulage – Zugleich Replik zu Bärsch/Dreßler/Barbu/Schwechel - DStR 2020, 1548, DStR 2021, 330)

Steuerfreiheit der Forschungszulage / § 10 Nr. 2 KStG

 

§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZulG wurde geändert. Damit wollte der Gesetzgeber dokumentieren, dass die Forschungszulage beim Empfänger nicht zu einer steuerlich relevanten Einnahme führt. Erreicht werden soll dies durch die Fiktion, dass ein Anrechnungsüberhang zugunsten des Stpfl. als ESt- bzw. KSt-Erstattung ausgezahlt wird. Entsprechend sollen § 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG im Umkehrschluss gelten. Damit dürfte die...

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