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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.10 § 14 KStG (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Verkauf der Organgesellschaft / Unterjährige Beendigung der Organschaft / § 14 KStG

 

Soll die Beteiligung an der Organgesellschaft innerhalb der Mindestlaufzeit von fünf Jahren veräußert werden, führt gesellschaftsrechtlich die Veräußerung nicht zur Beendigung des Gewinnabführungsvertrags. Dieser kann nur zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs aufgehoben werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Gewinnabführungsvertrag mit sofortiger Wirkung bzw. zu einem zukünftigen unterjährigen Stichtag beendet werden. Steuerlich lässt die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs die Organschaft im Verkaufsjahr unberührt. Erfolgt die Veräußerung innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahrs, endet die Organschaft zum Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Die Veräußerung vor Ablauf der Mindestlaufzeit führt dazu, dass die Wirkungen der Organschaft rückwirkend über die gesamte bisherige Laufzeit entfallen. Keine Geltung hat dies bei Bestehen eines wichtigen Grunds. Der Begriff des wichtigen Grunds wird unterschiedlich verstanden. Gesellschaftsrechtlich liegt ein wichtiger Grund vor, wenn den Beteiligten die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Möglich ist die Vereinbarung, dass die Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft einen wichtigen Grund für die Kündigung des Gewinnabführungsvertrags darstellt. Steuerlich ist der Begriff des wichtigen Grunds nicht eindeutig geklärt. Nach Auffassung der FinVerw kann ein wichtiger Grund bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft vorliegen, sofern bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags nicht festgestanden hat, dass dieser vor Ablauf von fünf Jahren beendet werden soll. Sachgerecht dürfte es sein, den Begriff des wichtigen Grunds auch steuerlich i...

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