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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 2.39 § 32c EStG (Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Verfassungsmäßigkeit/Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht/§ 32c EStG

 

§ 32c EStG wurde durch das JStG 2019 neu gefasst. § 32c a.F. ist nicht in Kraft getreten. § 32c EStG sieht für Land- und Forstwirte eine Tarifermäßigung auf Antrag vor. Hierdurch sollen die Folgen des globalen Klimawandels und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Neuregelung steht unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Die beihilferechtliche Unbedenklichkeit dürfte gegeben sein. Im Rahmen der Neufassung von § 32c EStG wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission aus dem Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG a.F. umgesetzt. Gegen § 32c EStG bestehen aber verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Vom globalen Klimawandel und den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen sind nicht nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe betroffen, die Einkünfte nach § 13 EStG beziehen, sondern auch solche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die wegen ihrer Struktur oder Rechtsform keine Einkünfte i.S.v. § 13 EStG erzielen. Für letztere Betriebe kommt eine Anwendung von § 32c EStG aber nicht in Betracht. Im Übrigen ist die gesetzliche Regelung auch nicht folgerichtig ausgestaltet, da den wirtschaftlichen Folgen des globalen Klimawandels nicht mit einer zeitlich befristeten Regelung begegnet werden kann. Der Inkrafttretensvorbehalt ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Alternativ in Betracht zu ziehen sind auch weitere Gestaltungsüberlegungen wie z.B. das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG. Gleiches gilt z.B. auch für die Bildung von Reinvestitions- oder Ersatzbeschaffungsrücklagen, die ebenfalls zur Gewinnglä...

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