1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
In der Anlage ZwiG werden die Daten für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7,8 AStG erfasst. Diese werden im Regelfall aus der jeweiligen Feststellungserklärung übernommen. Sofern (noch) keine Feststellung erfolgt ist, sind die Angaben für die Anlage ZwiG gesondert zu ermitteln.
Die Anlage ist eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. im Falle einer Organgesellschaft eine Anlage zur Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG. Daraus ergibt sich auch, dass die Anlage ZwiG von der Organschaft und nicht vom Organträger auszufüllen ist.
In der Anlage wird insbesondere ermittelt, um welche Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr und/oder Veräußerungsgewinne, die der Steuerpflichtige aus der Beteiligung an der Zwischengesellschaft erzielt, gem. § 11 AStG das Einkommen gekürzt werden muss. Dies sind die Beträge, die schon im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland besteuert worden sind. Ob eine Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr einer Zwischengesellschaft bzw. ein aus dem Verkauf der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn zu kürzen ist, ist für jede Ausschüttung, Einlagenrückgewähr bzw. jeden Veräußerungsgewinn separat zu ermitteln. Daher ist für jede dieser Vorgänge eine eigene Anlage ZwiG auszufüllen.
2 Allgemeine Angaben
Zeile 1
In diese Zeile ist die Firma der ausl. Zwischengesellschaft einzutragen. Für jede Zwischengesellschaft ist eine eigene Anlage ZwiG auszufüllen.
Zeile 2
In diese Zeile ist die Steuernummer der Zwischengesellschaft einzutragen.
Zeilen 3 – 4
Die Beträge, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, werden durch Feststellungsbescheid ermittelt. Liegt ein solcher bereits vor, ist in Zeile 3 das Datum dieses Bescheids einzutragen. Die Beträge, die in das Formular ZwiG eingetragen werden, sind dann nur aus diesem Bescheid zu üb...