Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 11
Zeile 11 ist nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Die Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6 KStG erfassen Kapitaleinkünfte, die zu einem inländischen Betrieb gehören, in Zeilen 2 ff., nicht in Zeile 11. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen.
Einzutragen sind alle Einkünfte i. S. d. § 20 EStG einschließlich der steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfte in Wertpapieren, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kapitaleinkünfte, für die die pauschale Steuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1, 3 EStG nicht gilt; diese sind in Zeile 11a einzutragen. Zu berücksichtigen sind auch die Folgen des Teilfreistellungsverfahrens bei Beteiligung an einem Investmentvermögen (§§ 20, 21 InvStG). Einnahmen aus inländischem Kapitalvermögen unterliegen bei der Auskehrung regelmäßig nach § 43 EStG der Kapitalertragsteuer. Im Einzelnen:
Bezüge aus Beteiligungen, die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerlich nicht erfasst werden, weil die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, sind in dieser Zeile nicht anzusetzen. Soweit die Einkünfte über eine Personengesellschaft bezogen werden, ergeben sich die Angaben zur Berechnung des steuerpflichtigen Teils der Einkünfte aus der Anlage FE-K-BET. Nichtabzugsfähige Ausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG sind in Höhe von 5 % der Einnahmen als steuerpflichtig in Zeile 11 einzutragen. Im Ergebnis werden daher nur 95 % der steuerfreien Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften aus den Einnahmen ausgeschieden. Soweit Einkünfte aus Bezügen von Kapitalgesellschaften steuerpfl...