Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 30–37
Die Angaben in den Zeilen 30–37 dienen der Überwachung des Steuerabzugs bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige.
Anzugeben sind Vergütungen
- nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1–3 EStG an beschränkt Steuerpflichtige, insbesondere Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist, Bildberichterstatter, die Überlassung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Know-how usw.;
- Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG;
- Steuerabzüge nach § 50a Abs. 7 EStG, die aufgrund besonderen Verlangens der Finanzbehörde vorzunehmen sind;
- Steuerabzüge i. H. v. 15 % bei Zahlungen aus Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, Dienstleistungen und Handel an Personen in nicht kooperierenden Gebieten nach § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz.
Der Vordruck sieht nur Platz für die Zahlung an einen einzigen Vergütungsempfänger vor. Sind Angaben zu mehr als einem Empfänger zu machen, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie benötigt werden. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 30–37 zu machen und dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Zeilen 30–30d
In diesen Zeilen sind Name, Vorname, Anschrift und Ansässigkeitsstaat des Vergütungsempfängers (einschließlich Aufsichtsratsmitglieder) anzugeben.
Zeilen 30e–30g
In diesen Zeilen sind Angaben zu der Höhe der gezahlten Vergütungen, des einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugs und des Solidaritätszuschlags einzutragen.
Zeilen 31–32
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 33
In dieser Zeile ist anzugeben, wenn ein Steuerabzug gem. § 73f EStDV (Einschaltung der GEMA oder eines vergleichbaren Rechtsträgers; Zeilen 34 ...