Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 39–49b
Die Zeilen 39–49b fassen bestimmte Angaben zusammen, die erforderlich sind, um die Steuerbegünstigung von Sportvereinen zu überprüfen.
Die Besonderheit der Besteuerung bei Sportvereinen besteht darin, dass sie bei sportlichen Veranstaltungen wählen können, ob diese nach § 67a Abs. 1 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze pro Jahr nicht überschreiten) oder nach § 67a Abs. 3 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, unabhängig von der Höhe der Einnahmen, aber nur, wenn kein Sportler für die Teilnahme Vergütungen erhält) besteuert werden sollen. Die Zweckbetriebsgrenze beträgt 45.000 EUR einschl. USt. Einzelheiten zu sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetriebe sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 211, enthalten.
Zeile 39
In dieser Zeile sind die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen anzugeben. Sportliche Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Bloß unterstützende Tätigkeiten wie von einem Dachverband sind keine sportlichen Veranstaltungen. Zu den Einnahmen gehört die Umsatzsteuer, nicht jedoch Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und aus Werbung. Diese Tätigkeiten bilden außerhalb der sportlichen Veranstaltungen einen eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Sind die in dieser Zeile einzutragenden Einnahmen nicht höher als 45.000 EUR, liegt nach § 67a AO ein steuerfreier Zweckbetrieb vor, ohne dass es darauf ankommt, ob teilnehmende Sportler Zahlungen erhalten haben. In diesem Fall, und wenn auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nicht verzichtet wird, sind die weiteren Zeilen nicht auszufüllen.
O
Vor Zeilen 40-47
Die Zeilen 40–49b sind nur auszufüllen, wenn § 67a Abs. 1 A...