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Leitfaden 2021 - Anlage Z

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

In dem Vordruck wird der im Jahr 2021 abzugsfähige Betrag der Spenden und Beiträge sowie der verbleibende Zuwendungsvortrag ermittelt, der im Wege des Vortrags für den Abzug von Spenden und Beiträgen in den Jahren 2022 ff. zur Verfügung steht. Die Anlage entlastet insoweit die Anlage ZVE und dient bei Organschaft auch als Anlage zu der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG.

2 Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags

2.1 Vor Zeilen 1–11

Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen Vz bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.

Zur Vermeidung europarechtlicher Probleme sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen berechtigt, Spenden entgegenzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat belegen sind. Außerdem können Spenden geleistet werden an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen sind, und die steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden. Für nicht inländische spendenberechtigte Körperschaften ist jedoch Voraussetzung, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat Auskünfte erteilt und Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern leistet. Es bleiben jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Personen bestehen, denen gegenüber die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht werden. Werden die steuerbegünstigten Zwecke nur im Ausland verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert...

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