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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 7.30 Zeile 109

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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In Zeile 109 sind die Erträge aus Aktienfonds einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 110) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung (erfolgt erst in Zeile 111).

Bei den Erträgen handelt es sich um

  • Ausschüttungen, d. h. dem Anleger ausgezahlte oder gutgeschriebene (und wieder angelegte) Beträge incl. darauf einbehaltener Kapitalertragsteuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 11 InvStG),
  • Vorabpauschalen, d. h. der Differenz zwischen der Ausschüttung eines Kj. und dem Rücknahmepreis des Anteils, wobei dieser mit 70 % des Basiszinses i. S. d. § 18 Abs. 4 InvStG zu multiplizieren ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 InvStG),
  • Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 19 InvStG). Von den Gewinnen sind die Vorabpauschalen etwaiger Vorjahre abzuziehen, soweit sie dem jeweiligen Investor zuzurechnen waren,
  • Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft von Investmentanteilen (§ 2 Abs. 13 InvStG),
  • fiktive Veräußerungsgewinne oder -verluste, die dadurch entstehen, dass auf den Aktienfonds das InvStG nicht mehr anzuwenden ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 InvStG),
  • Erträge aus dem Ansatz eines höheren Teilwerts.

Wird ein Investmentfonds abgewickelt, so sind nur die Ausschüttungen für das Kalenderjahr 2021 bei den Erträgen zu erfassen. Sofern diese Ausschüttungen Erträge früherer Jahre reflektieren, sind diese bereits in den Vorjahren in den versteuerten Ausschüttungen, d.h. in Zeile 109 der Vorjahre, enthalten.

Die Erträge sind in voller Höhe zu erfassen. Die anteilige Freistellung wird nicht in Zeile 109, sondern in Zeile 111 berücksichtigt.

Nicht in Zeile 1...

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