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Leitfaden 2021 - Anlage GK / 6.1 Vor Zeilen 76–77

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Steuerfreie ausländische Einkünfte sind insbesondere Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten, wenn das DBA die Freistellungsmethode vorsieht. Nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellte Bezüge aus ausländischen Kapitalgesellschaften, an denen mehr als eine Streubesitzbeteiligung besteht, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 82 ff. einzutragen.

In den Zeilen 76 ff. sind positive und negative ausländische Einkünfte zu erfassen. Eine besondere Beschränkung für die Verlustberücksichtigung gem. § 2a EStG wird aber nicht in der Anlage GK berücksichtigt, sondern in einer gesonderten Anlage AEV. Aus europarechtlicher Sicht kann die Nichtberücksichtigung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nur dann gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, gilt nur im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten) verstoßen, wenn die Verluste der ausländischen Betriebsstätte im Ausland endgültig nicht mehr berücksichtigt werden können, etwa bei der Liquidation der Betriebsstätte.[1] In einem solchen Fall sollte vorsorglich die Berücksichtigung des Verlusts der ausländischen Betriebsstätte im Inland beantragt werden. Für Betriebsstätten in Drittstaaten gilt dies nicht, da die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV, gilt weltweit) auf Betriebsstätten nicht anwendbar ist.[2]

Der BFH hat konkretisiert, wann endgültige Verluste vorliegen und in welcher Form sie im Inland abgezogen werden können.[3] "Endgültige" ausländische Verluste liegen vor, wenn die Betriebsstätte endgültig aufgegeben wird und keine Liquidations- oder Aufgabegewinne mehr entstehen. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, wobei die Übertragung der Verluste auf die Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht nicht möglich ist. Dann muss aber eine Aufdeckung der stillen Reserven in d...

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