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Leitfaden 2020 - Anlage Zinsschranke

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu ermitteln.

Der abziehbare Zinsaufwand wird aus der Anlage Zinsschranke in Zeile 179 der Anlage GK übertragen. In dieser Anlage sind die Zinsaufwendungen, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, in voller Höhe wieder hinzugerechnet worden (Zeilen 177, 178 Anlage GK). In einem zweiten Schritt und nach Ermittlung des nach Anwendung der Zinsschranke abzugsfähigen Zinsaufwands in der Anlage Zinsschranke wird dieser in Zeile 179 der Anlage GK wieder abgezogen.

Bei einer Organschaft hat nur der Organträger eine Anlage Zinsschranke auszufüllen, nicht aber die Organgesellschaft. Organgesellschaft und Organträger bilden im Rahmen der Organschaft nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG einen Betrieb, sodass der abzugsfähige Zinsaufwand nur auf der Ebene des Organträgers und nicht auf der Ebene der Organgesellschaft zu ermitteln ist. Ist der Organträger gleichzeitig Organgesellschaft, hat er ebenfalls keine Anlage Zinsschranke auszufüllen. In die Anlage Zinsschranke des Organträgers sind daher auch die Werte der Organgesellschaften einzubeziehen. Bei der Organgesellschaft sind aber ggf. vororganschaftliche Zinsvorträge zu berücksichtigen. In diesem Fall hat auch die Organgesellschaft eine Anlage Zinsschranke auszufüllen. Ist ein EBITDA-Vortrag festgestellt worden oder für das laufende Wirtschaftsjahr erstmals festzustellen, so ist die Anlage Zinsschranke ebenfalls auszufüllen. Auf der Grundlage der Angaben in der Anlage Z...

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