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Lehrer und Erzieher / 3.2 Beitragsberechnung

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Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind für die ersten 3 Kalenderjahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem halben Regelbeitrag zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Regelbeitrag maßgebend. Der Lehrer/Erzieher kann auch beantragen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.

In der 3-jährigen Existenzgründungsphase kann der selbstständige Lehrer/Erzieher jedoch beantragen, anstelle des halben Regelbeitrags die Beiträge nach dem Regelbeitrag zu zahlen.

3.2.1 Halber Regelbeitrag für die ersten 3 Jahre

Der Lehrer/Erzieher zahlt ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens in den ersten 3 Jahren der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag.

Beitragsbemessungsgrundlage für den halben Regelbeitrag ist ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße. Damit sind im Jahr 2026 1.977,50 EUR (2025: 1.872,50 EUR) für die Beitragsberechnung maßgebend.

 
Hinweis

Beitragsmäßige Entlastung des Selbstständigen

Die Vorgabe, nur den halben Regelbeitrag zu zahlen, soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erleichtern, indem der Selbstständige beitragsmäßig entlastet wird. Deshalb ist die Zahlung des halben Regelbeitrags anstelle des vollen Regelbeitrags nur befristet möglich.

Die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag zu zahlen, besteht nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit ist der Grundsatz des halben Regelbeitrags bei Existenzgründung ebenfalls zu berücksichtigen.

3.2.2 Regelbeitrag nach Ablauf von 3 Jahren

Regelbeitrag ist der Beitrag, den der Lehrer/Erzieher kraft Gesetzes nach Ablauf der 3-jährigen Existenzgründungsphase zu zahlen hat, sofern er nicht beantragt, dass die Beiträge einkommensgerecht erhoben werden.

Der Regelbeitrag wird aus der jeweiligen Bezugsgröße mit dem allgemeinen Beitragssatz der Rentenversiche...

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