Zusammenfassung
Die meisten Arbeitsverhältnisse werden durch Kündigung beendet. Es zeigt sich dabei in der Praxis, dass ungefähr die Hälfte der ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.
1 Allgemeines
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.
2 Kündigungsarten
Ein Arbeitsverhältnis kann durch eine ordentliche Kündigung, durch eine außerordentliche Kündigung oder aber durch eine Änderungskündigung beendet werden.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Sie geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist.
Übergabe der Kündigung
Persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten des Empfängers.
Zugegangen ist die Kündigung erst, wenn dem Empfänger nach der allgemeinen Verkehrsanschauung die Kenntnisnahme möglich ist. Dies ist praktisch bedeutsam, wenn ein Kündigungsschreiben erst am Abend in den Briefkasten eingeworfen wird. Zugang erfolgt dann erst am nächsten Morgen, weil dann üblicher Weise die Briefkästen geleert werden.
Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dafür ist generalisierend zu betrachten, wann für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten sind geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen.
Entgegen der Auffassung vieler LAG kann nach dem BAG nicht au...