Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Umstände, die die Entlassung des Arbeitnehmers notwendig machen, gerechtfertigt ist.
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Will der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung durch das Arbeitsgericht feststellen lassen, muss er innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Die Klage muss dabei innerhalb der 3-Wochenfrist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG darüber im Arbeitsvertrag oder im Nachweis informieren.
Versäumt der Arbeitnehmer die 3-Wochenfrist, kann er die angebliche Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht mehr überprüfen lassen. Die Kündigung gilt dann insoweit als rechtmäßig.
Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspätet eingereichte Klage nachträglich zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Dies ist z. B. bei Urlaubsabwesenheit oder Erkrankung des Arbeitnehmers anzunehmen. Mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist spätestens die Klage einzureichen. Ferner muss der Arbeitnehmer seinen Antrag begründen und glaubhaft machen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses (Urlaubsrückkehr etc.) eingereicht werden. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der 3-wöchigen Frist Kenntnis erlan...