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Krankenhaus (BAT) / 2.1.4 Nutzungsentgelt

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Wurde dem Chefarzt das Liquidationsrecht für die Wahlleistungspatienten eingeräumt (siehe Ausführungen unter Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts), muss ein Nutzungsentgelt vereinbart werden. Bei der Alternative "Beteiligungsvergütung" entfällt dies.

Der Begriff Nutzungsentgelt umfasst die Kostenerstattung und den Vorteilsausgleich.

Die Kostenerstattung ist in der Weise zu vereinbaren, dass der Arzt für die liquidationsberechtigten Leistungen den bei der Ermittlung der Entgelte des Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der BPflV in der jeweils gültigen Fassung einzusetzenden Kostenabzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat.

Die Kostenerstattung beträgt derzeit für ab dem 1. Januar 1993 abgeschlossene Chefarztverträge:

40 % der Bruttorechnungsbeträge bei sogenannten medizinisch-technischen Leistungen

und

20 % der Bruttorechnungsbeträge bei sogenannten persönlich-ärztlichen Leistungen.

Dem Mustervertrag der DKG liegt die für ab dem 1. Januar 1993 geschlossene Chefarztverträge geltende Regelung der Kostenerstattung durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zugrunde.

Für die bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossenen Chefarztverträge (Altverträge) gelten die darin vereinbarten Abgabenregelungen im stationären Bereich auch zukünftig weiter. Mit dem Hinweis auf das GSG kann deshalb keine Erhöhung der Abgaben verlangt werden. Für den Chefarzt mit Altvertrag enthält das GSG also nur insoweit eine relevante Änderung, als der Honorarabzug gemäß § 6a GOÄ von bisher 15 auf zukünftig 25 % angehoben wird. Das Gesetz sieht für die Übergangsjahre 1993, 1994 und 1995 vor, dass die Honorarminderungspflicht dem Patienten gegenüber bei 15 % bleibt und die Differenz zwischen 25 % und 15 % inForm einer 10 %igen Abgabe vom Chefarzt mit A...

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