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Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum

Norbert Finkenbusch
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2.1 Arbeitsentgelt

Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum bei demselben Arbeitgeber. Dieser umfasst mind. 4 Wochen.[1] Der Entgeltabrechnungszeitraum muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet und abgelaufen sein. Es kommt nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Zeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für einen Teil des Entgeltabrechnungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet wird. Dabei kann es sich auch um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt handeln. Fehlzeiten infolge Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs (u. a.) sind deshalb hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

 
Hinweis

Besonderheiten

Gelegentlich lässt sich für das Regelentgelt nicht auf einen abgerechneten und abgelaufenen Bemessungszeitraum von mind. 4 Wochen zurückgreifen (z. B. weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der 1. Abrechnung in einem "jungen" Arbeitsverhältnis eingetreten ist). In diesen Fällen ist das Arbeitsentgelt zu schätzen und dazu auf bereits erzieltes Arbeitsentgelt zurückzugreifen.[2]

[1] § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
[2] BSG, Urteil v. 30.5.2006, 1 KR 19/05 R.

2.2 Arbeitseinkommen

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Bemessungszeitraum ist der letzte Kalendertag vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.[1]

 
Praxis-Tipp

Bemessungszeitraum

Die Praxis greift auf den letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zurück. Wenn gleichzeitig Arbeitsentgelt bezogen wurde, von dem Krankengeld berechnet wird, ist ein einheitlicher Bemessungszeitraum zu bilden. Dieser entspricht dem Bemessungszeitraum, ...

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