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Kein "Aufteilungsgebot" – Konsequenzen für die Lieferung ... / b) Besonderheiten bei VuM

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Fest installierte VuM (Grundsatz): Bei den VuM sind einige Besonderheiten zu beachten.[25] Wie gesagt unterfällt ein Vorgang der Grunderwerbsteuer, wenn ein Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 94 ff. BGB) übertragen wird (s. oben II.2.a.). Zu den Grundstücken in diesem Sinn gehören daher auch VuM, wenn sie fest installiert sind (also fest mit dem GuB oder einem Gebäude verbunden sind).

Scheinbestandteile und nicht fest installierte VuM: Nicht zu den Grundstücken zählen hingegen die sog. "Scheinbestandteile", d.h. die Bestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem GuB verbunden sind,[26] d.h. auch fest installierte VuM, wenn die Installation nur vorübergehend sein soll. Außerdem gehört nicht zum Grundstück das Zubehör, d.h. cum grano salis bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes bzw. GuB dienen,[27] d.h. auch die zum Grundstück gehörenden nicht fest installierten VuM.[28]

Die nicht fest installierten VuM bzw. die fest installierten VuM, die als Scheinbestandteile anzusehen sind, gehören also per se nicht zu den Grundstücken i.S.d. BGB, so dass ihre Übertragung nicht der GrESt unterfällt.

Fest installierte VuM (Ausnahme BV): Die fest installierten VuM (die nicht Scheinbestandteile sind) gehören zwar zu den Grundstücken, werden aber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für diese Steuer nicht zu den Grundstücken gezählt, wenn es sich um BV handelt (s. dazu oben I.1.).[29] In dieser Situation unterfällt auch ihre Übertragung nicht der Grunderwerbsteuer.[30]

Nicht grunderwerbsteuerbar, daher mehrwertsteuerpflichtig: Damit unterfällt die Übertragung von nicht fest installierten VuM bzw. fest installierten VuM, die als BV oder Scheinbestandteile anzusehen sind, nie der GrESt. Für sich gesehen wäre ihre Übertragung damit stets mehrwertsteuerp...

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