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Insolvenzgeld als Absicherung von Arbeitsentgelt / 10 Pflichten des Arbeitgebers

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10.1 Mitteilung über den Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

10.2 Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung

Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit eine Insolvenzgeldbescheinigung auszustellen. Falls ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet oder der Betrieb vollständig eingestellt worden ist, trifft diese Verpflichtung den Arbeitgeber.

In der Insolvenzgeldbescheinigung ist

  • die Höhe des Arbeitsentgelts im maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum sowie
  • die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen

auf dem im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Formular zu bescheinigen.[1]

Mit der Insolvenzgeldbescheinigung erkennt der Aussteller die darin bestätigten Arbeitsentgeltansprüche an. Zur Wahrung von tariflichen Ausschlussfristen müssen somit keine weiteren Schritte mehr unternommen werden.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Erteilung der Insolvenzgeldbescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann.[2]

[1] § 314 SGB III.
[2] § 404 Abs. 2 Nr. 19 Buchstabe b, Abs. 3 SGB III.

10.3 Auskunftspflicht

§ 316 Abs. 1 SGB III begründet unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Insolvenzgeld-Regelung die Auskunftspflicht

  • des Arbeitgebers,
  • der Arbeitnehmer,
  • des Insolvenzverwalters und
  • sonstiger Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten (z. B. vorläufiger Insolvenzverwalter, Steuerberater, Mitarbeiter von Datenverarbeitungsfirmen).

Die Auskunftspflicht umfasst alle Umstände, die zur Feststellung der Ansprüche auf Insolvenzgeld erforderlich sind. Hie...

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