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Hund am Arbeitsplatz / 4.3 (Arbeits-)Bedingungen

Prof. Dr. Katharina Dahm
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Das Mitbringen des Hundes betrifft Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers und damit den Kern des Weisungsrechts des Arbeitgebers.[1] Daher sind die mit der Anwesenheit des Assistenzhundes am Arbeitsplatz in Zusammenhang stehenden Fragen gemäß § 106 GewO, § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, sofern diese in keiner vertraglichen Vereinbarung geklärt wurden.[2] Dies gilt sowohl bzgl. der Verhaltensbedingungen für den Hund (etwa seine Duldung neben dem Schreibtisch trotz Kundenkontakt, sofern der Arbeitnehmer Körperkontakt zum Hund braucht und der Hund dort brav liegen bleibt) als auch für die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers. Z. B. kann die Lage seiner Arbeitszeit bzw. seiner Pausen an die Bedürfnisse des Assistenzhundes anzupassen sein.[3]

Für die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ist das Tierschutzgesetz und die dieses Rahmengesetz konkretisierende Tierschutz-Hundeverordnung zu berücksichtigen; etwa darf der Hund am Arbeitsplatz keinen Gefahren ausgesetzt sein und es muss eine ausreichende Frischluftversorgung bestehen.[4]

Zudem ist einzubeziehen, inwiefern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ohne Assistenzhund erbringen kann.[5] Daher hat der Arbeitgeber für assistenzermöglichende Arbeitsbedingungen wesentlich höhere Belastungen in Kauf zu nehmen als dies bei einem rein privaten Bürohund der Fall ist; dessen Mitnahme als Luxustier ist für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. § 106 Satz 3 GewO schreibt dem Arbeitgeber die Rücksichtnahme auf die Behinderung des Arbeitnehmers bei der Ausübung des Ermessens ausdrücklich vor und die Begleitung durch den Assistenzhund ist auch nach § 164 Abs. 5 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX zu fördern. Interessen Dritter, etwa Allergien oder Phobien im Kollegium, sind daher nicht stets vorra...

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