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Honorargestaltung für Steuerberater 11/2021 / 1 Kanzleimanagement: Überlange Dauer in finanzgerichtlichen Verfahren

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Andreas Nagel
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Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3.12.2011 (vgl. BGBl 2011 I, S. 2302) gab es hierfür – außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbeschwerde – keinen speziellen Rechtsbehelf. Diese Rechtslage entsprach nicht der vom BVerfG geforderten Rechtsbehelfsklarheit, die nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf im geschriebenen Recht steht und in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar erkennbar ist (BVerfG, Plenarbeschluss v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416). Die Rechtslage genügte auch nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1, 13 EMRK (EGMR v. 8.6.2006, 75529/01 [Sürmeli/Deutschland], NJW 2006, S. 2389).

Der Gesetzgeber hat sich mit den im Jahr 2011 in Kraft getretenen Regelungen für eine Entschädigungslösung entschieden und sich dagegen ausgesprochen, einen Rechtsbehelf bei unangemessener Verfahrensdauer einzuführen. Die Entschädigungslösung ist in den §§ 198 bis 201 GVG für die ordentliche Gerichtsbarkeit geregelt. Durch die Verweisvorschrift des § 155 FGO wird auch die Finanzgerichtsbarkeit erfasst (vgl. Schneider/Wolf, 8. Aufl. 2017, § 12a RVG Rz. 62).

§ 198 Abs. 1 GVG regelt einen Entschädigungsanspruch bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens, der neben dem Ausgleich von Vermögensnachteilen nach § 198 Abs. 2 GVG auch immaterielle Nachteile umfasst (kompensatorisches Element). Immaterielle Nachteile werden entweder in Geld (§ 198 Abs. 2 Sätze 2 bis ...

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