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Hilfsmittel / 1 Anspruch auf Versorgung

Yvonne Ehrmann
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Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Die Hilfsmittel müssen im Einzelfall, d. h. nach den individuellen (körperlichen und geistigen) Verhältnissen des Versicherten, erforderlich sein.

1.1 Verordnung

Der Vertragsarzt verordnet das Hilfsmittel auf dem vereinbarten Vordruck.[1] Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach der Entlassung verordnen.[2]

Eine vertragsärztliche Hilfmittelverordnung ist nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist.[3]

Im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sind durch den MD oder den beauftragten Gutachter konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Die Empfehlungen gelten als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich dokumentiert. Es bedarf keiner zusätzlichen ärztlichen Verordnung.[4]

[1] §§ 6, 7 HilfsM-RL.
[2] § 6a HilfsM-RL, § 39 Abs. 1a SGB V.
[3] § 33 Abs. 5a SGB V.
[4] § 18 Abs. 6a SGB XI.

1.2 Änderung/Instandsetzung/Ersatzbeschaffung

Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Zu den notwendigen Änderungen gehören insbesondere Erweiterungen und Ergänzungen, die

  • ihre Ursache in der Person des Versicherten haben (z. B. Wachstum) oder
  • in der fortschreitenden technischen Entwicklung begründet sind.

Die Instandsetzung umfasst die Reparatur bei Verschleiß, wenn die Instandsetzung technisch möglich und wirtschaftlicher i...

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