Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wandelschuldverschreibungen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Auch als ‚Wandeldarlehen’ bezeichnet: Die emittierende Gesellschaft (Darlehensschuldnerin) erhält ein mit niedrigeren als den üblichen Marktkonditionen zu verzinsendes Darlehen, das dem Darlehensgläubiger – ggf einem > Arbeitnehmer der Gesellschaft – ein später auszuübendes Umtauschrecht auf > Aktien einräumt (vgl § 221 AktG). Die verbilligte Überlassung junger Aktien kann auch dann prägend durch das Dienstverhältnis veranlasst sein, wenn bei der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung nicht die Kapitalüberlassung im Vordergrund gestanden hat (EFG 2006, 1157; 2012, 1132; vgl aber BFH 226, 47 = BStBl 2010 II, 69; BFH 230, 136 = BStBl 2010 II, 1069: kein Arbeitslohn bei einer neben dem Dienstverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung). Das gilt auch, wenn in den Anleihebedingungen zur Wandelschuldverschreibung keine Verfallsklausel für den Fall des Ausscheidens des ArbN aus dem Dienstverhältnis enthalten ist. Mit der Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung im Rahmen eines Dienstverhältnisses wird dem ArbN zwar ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, aber noch kein geldwerter Vorteil verschafft. Die Möglichkeit einer Abtretung des Anspruchs an Dritte führt allein noch nicht zur Handelbarkeit der Wandelschuldverschreibungen (BFH/NV 2007, 699; vgl Hohaus/Weber, BB 2007, 2582 [2585]).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Einen geldwerten Vorteil erhält der ArbN nicht schon bei Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung; er fließt erst dann zu, wenn das Wandlungsrecht ausgeübt worden ist und der ArbN wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden ist, indem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt werden (BFH 209, 549 = BStBl 2005 II, 766; BFH/NV 2006, 13; EFG 2009, 1908 = DStRE 2010, 693). Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der ArbN wegen einer Sperrfrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann oder wenn er die Aktien unter der auflösenden > Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung erwirbt (BFH 223, 98 = BStBl 2009 II, 282). Der als > Arbeitslohn zufließende geldwerte Vorteil wird mit dem gemeinen Wert angesetzt (§ 3 Nr 39 Satz 4 EStG); das ist der Börsenkurs am Tag der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien (BFH 209, 559 = BStBl 2005 II, 770). Valentin in Anm zu EFG 2001, 968 verweist auf den Bereich der Kapitaleinkünfte; kritisch Leopold, FR 2000, 1332; Eisold/Wickinger, BB 2001, 122.

Ergänzend > Aktien Rz 7, > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Vermögensbeteiligungen Rz 15 ff; außerdem > Optionsrecht als Arbeitslohn, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 50.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Tarifermäßigung > Außerordentliche Einkünfte Rz 90.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Gewinn aus der Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Beteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren