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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schiffspersonal / C. Werbungskosten

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Rz. 30

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wer an Bord eines Schiffes Dienst tut, hat dort keine > Erste Tätigkeitsstätte; das Schiff ist keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG (vgl BFH 212, 64 = BStBl 2006 II, 267; BFH 212, 218 = BStBl 2006 II, 378 zur > Regelmäßige Arbeitsstätte). Auch ein Schiffsliegeplatz im Hafen ist nur dann für den ArbN eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Liegeplatz sich auf dem Betriebsgelände des ArbG befindet. Regelmäßig beginnt der ArbN mit dem Verlassen der ersten Tätigkeitsstätte eine Auswärtstätigkeit, die erst mit der Rückkehr dorthin endet; gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, beginnt die Auswärtstätigkeit mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Es gelten also die Grundsätze für > Reisekosten.

 

Rz. 31

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Weil die Unterkunft an Bord unbesteuert bleibt (> Rz 26), entstehen dem ArbN insoweit keine ‚Aufwendungen’, die für einen Abzug als WK in Betracht kommen (> Werbungskosten Rz 18).

Für die Verpflegung kann der ArbN im Prinzip die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG als WK abziehen, wenn der ArbG diese nicht bereits steuerfrei gezahlt hat. Soweit Bordverpflegung unentgeltlich (oder verbilligt) gestellt wird (> Rz 26), werden die Verpflegungspauschalen aber gekürzt (BFH vom 12.07.2021 – VI R 27/19, DB 2021, 2327 = HFR 2021, 987). Dies gilt auch bei Schiffen, die im Küstenbereich eintägig unterwegs sind. Grundsätzlich gelten für ein Schiff in deutschen Häfen und Küstengewässern die Sätze für das > Inland, weil dieser Bereich zum Inland gehört. Auf hoher See gehört ein Schiff unter deutscher Flagge ebenfalls zum Inland (> Rz 1); der Satz für > Luxemburg (> R 9.6 Abs 3 Satz 4 Nr 2 LStR) wird also nicht angewendet. Während des Aufenthalts in ausländischen Hoheitsgewässern eins...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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