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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schiffspersonal / B. Einnahmen

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Rz. 25

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zum steuerpflichtigen > Arbeitslohn gehören neben der normalen Heuer die tarifliche Seefahrtszulage sowie die Vergütungen bei Unterbesetzung (vgl DB 1979, 1013). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben nach Maßgabe des § 3b EStG und der > R 3b LStR steuerfrei (zu Einzelheiten > Lohnzuschläge). Zur Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen bei unter ausländischer Flagge fahrenden Seeleuten vgl EFG 1986, 546.

Wegen der anteiligen steuerfreien Lohnzuschläge in der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei vgl zB FinSen BN vom 08.11.1996, FR 1997, 241. Wegen der Hochseefischerei vgl DB 1975, 526; 1978, 2150; FinMin NI vom 30.10.1996-S 2343–15–35. Zu den Sachbezugswerten der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und der Fischerei seit 2014 vgl die Ländererlasse vom 15.06.2015 (BStBl 2015 I, 512) im > Anhang 15 S 7 und > Sachbezüge Rz 7, 67 f.

 

Rz. 26

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Mitglieder des Bordpersonals haben Anspruch auf angemessene Unterbringung und Verpflegung an Bord (vgl §§ 93, 97 SeeArbG). Wegen der besonderen Verhältnisse an Bord eines Schiffs bleibt der Wert der unentgeltlichen Unterkunft unbesteuert. Da die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs Auswärtstätigkeit ist, hat der ArbN während seiner Tätigkeit auf dem Schiff Anspruch auf Abzug der Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG als WK (> Rz 31). Für die unentgeltliche (oder verbilligte) Verpflegung an Bord ist deshalb kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern (§ 8 Abs 2 Satz 8, 9 EStG). Dafür werden aber die Verpflegungspauschalen (WK) – im Regelfall vollständig – gekürzt, sodass eine steuerfreie Auslösung für Verpflegung durch den ArbG (§ 3 Nr 16 EStG) nicht zulässig ist. Zu den Einzelheiten vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 61 ff iVm Rz 48 ff, BStBl 2020 I, 1228,...

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