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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rechtsbehelfe / III. Einspruchsbefugter und Einspruchsadressat

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Rz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Einspruch kann nur einlegen (Aktivlegitimation), wer geltend macht, durch einen > Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein (§ 350 AO); zu den Rechtsfolgen vgl BFH/NV 2008, 9 = HFR 2008, 323. Zur Einspruchsbefugnis des ArbN in ArbG-Angelegenheiten > Rz 7–11.

 

Rz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Einspruch ist an die Finanzbehörde (vgl § 6 Abs 2 AO) zu richten, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der – bisher vergeblich – der Verwaltungsakt beantragt worden ist (§ 357 Abs 2 Satz 1 AO – Passivlegitimation). Das gilt auch, wenn eine andere Behörde zuständig geworden ist (> Rz 26). Wird der Einspruch bei einer anderen, auch einer beauftragten (§ 195 AO; > Außenprüfung Rz 14 f) oder übergeordneten Behörde eingelegt, ist dies nur unschädlich, wenn der Rechtsbehelf rechtzeitig der zur Entscheidung berufenen Stelle übermittelt wird (§ 357 Abs 2 Satz 4 AO). Hat die unzuständige Behörde die Weitergabe des Rechtsbehelfs aber ungebührlich verzögert und ist er deshalb der zuständigen Behörde nicht mehr rechtzeitig zugegangen, ist uU > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat das beauftragte FA die Prüfungsanordnung selbst erlassen, entscheidet es über den dagegen gerichteten Einspruch (BFH 223, 311 = BStBl 2009 II, 507).

 

Rz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Verwaltungsakte, mit denen eine Familienkasse das Kindergeld festsetzt, wird mit dem an diese (nicht etwa an das > Bundeszentralamt für Steuern) zu richtenden Einspruch angefochten (> Kindergeld Rz 44 ff). Kostenentscheidungen nach § 77 Abs 1 und 2 EStG im Rahmen einer Einspruchsentscheidung sind ausschließlich mit einer Klage anfechtbar (BFHE 249, 422 = BStBl 2015 II, 844). Wurde einem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und wendet sich der Betro...

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