Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnzahlung durch Dritte / II. Übergang der Abzugsverpflichtung durch Verwaltungsakt (§ 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 18

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In anderen Fällen kann das > Betriebsstätten-Finanzamt eines im > Inland ansässigen Dritten zulassen (> Rz 19), dass dieser Dritte (Dienstleister) die Pflichten eines ArbG im eigenen Namen für den eigentlichen ArbG übernimmt (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG). In diesem Fall wird die LSt nicht beim Betriebsstätten-FA des eigentlichen ArbG, sondern dem des Dritten angemeldet und dorthin abgeführt. Voraussetzung ist aber, dass der Dritte den Lohn selbst auszahlt oder er nur ArbG-Pflichten für von ihm vermittelte ArbN übernimmt. Außerdem muss der Dritte den LSt-Abzug für den gesamten Arbeitslohn übernehmen und nicht nur für bestimmte Teilbereiche (> R 38.5 Satz 2 LStR). Nimmt der Dritte den LSt-Abzug bei demselben ArbN für mehrere ArbG vor, kann er den Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen im Lohnzahlungszeitraum für den LSt-Abzug zusammenfassen. Auch in der von ihm auszustellenden > Lohnsteuerbescheinigung kann der Dritte die Arbeitslöhne und die darauf erhobenen Steuerabzüge zusammenfassen. Für diese Fälle gelten nicht die für > Mehrere Dienstverhältnisse vorgesehenen Besonderheiten; deswegen ist eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG nicht vorgesehen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff).

 

Beispiel 1:

Eine privatwirtschaftlich organisierte studentische Einrichtung übernimmt es, für interessierte Studenten kurzfristige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Zur Vereinfachung übernimmt es die Einrichtung außerdem, den LSt-Abzug sowie ggf die Beiträge zur SozVers zu erheben. Darüber erhält der ArbG eine Rechnung. Dem ArbN wird sein Arbeitslohn am Ende des Lohnzahlungszeitraums (Monat) nach Maßgabe einer ihm erteilten Abrechnung überwiesen.

 

Beispiel 2:

Eine überbetriebliche Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, zB eine...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.362
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.022
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    888
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    816
  • Jubiläumszuwendung
    786
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    776
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    733
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    727
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    699
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    693
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    675
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    661
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    652
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    642
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    637
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    624
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    615
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    608
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    607
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Topaktuell kommentiert: Die Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer_Datenbank
Bild: Haufe Shop

GmbH, Konzern oder gemeinnützige Körperschaft – Fehler im Körperschaftsteuerrecht kosten Zeit und Geld. Der Dötsch kommentiert KStG & UmwStG präzise und praxisnah. Verfasst ausschließlich von Angehörigen der Finanzverwaltung – für maximale Rechtssicherheit. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren