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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnverwendungsabrede

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Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Ein steuerlicher Lohnzufluss findet nicht nur dadurch statt, dass der ArbG > Arbeitslohn auszahlt oder überweist bzw dem ArbN Sachlohn gewährt, sondern auch dadurch, dass der ArbG eine mit dem ArbN getroffene Lohnverwendungsabrede (eine konstitutive Verwendungsauflage) erfüllt (BFH 187, 224 = BStBl II 1999,98). Mit einer Lohnverwendungsabrede verändern ArbN und ArbG einvernehmlich die Bedingungen der Erfüllung eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis unter Beibehaltung seiner Rechtsnatur. So können sie die Auszahlung von Arbeitslohn an einen anderen als den ArbN selbst vereinbaren (Lohnzahlung an Dritte > Arbeitslohn Rz 151) oder über den Zeitpunkt des Zuflusses bestimmter Bestandteile des Arbeitslohns verfügen. Zur Lohnverwerwendungsabrede bei der Umwandlung von Arbeitslohn in Versorgungslohn vgl EFG 2015, 2073. In einer Schuldumschaffung, wonach der bisherige Arbeitslohn fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll (Novation), kann eine Verfügung des ArbN über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der ArbG die Lohnschuld durch Zahlung beglichen und der ArbN den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem ArbG sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (BFH 223, 166 =BStBl 2009 II, 190; Hessisches FG vom 20.07.2015 – 6 K 2258/13, HaufeIndex 8393090, > Novation; > Zufluss von Arbeitslohn Rz 22/1).

Keine Lohnverwendungsabrede ist es, wenn der ArbN auf Lohn verzichtet und keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpft (BFH 171, 566 = BStBl II 1993, 884) bzw ##wenn## es zu einer Veränderung der Vergütungsabrede selbst kommt. Zu Einzelheiten > Gehaltsu...

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