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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gehaltsumwandlung / B. Voraussetzungen einer Gehaltsumwandlung

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Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Wird ein bestehender Arbeitsvertrag einvernehmlich dahin geändert, dass der ArbN den vertraglichen Barlohn zukünftig nur in geringerer Höhe beanspruchen kann, und gewährt ihm der ArbG stattdessen Sachlohn zB in Form eines Nutzungsvorteils (Gehaltsumwandlung), so ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des § 8 Abs 2 und 3 EStG anzusetzen (BFH 183, 568 = BStBl 1997 II, 667).

Eine Gehaltsumwandlung setzt einen bedingungslosen > Gehaltsverzicht auf einen bestimmten Teil der vereinbarten Bezüge voraus. Das gilt zB für den Fall, dass der ArbN jeden Monat neu wählen kann, ob und in welcher Höhe er laufenden Arbeitslohn in Versorgungslohn umwandeln möchte (vgl EFG 2015, 2073). Die Änderung des Arbeitsvertrags muss arbeitsrechtlich verbindlich durchgeführt werden, um steuerliche Anerkennung zu finden. Ist das geschehen, ist es unschädlich, wenn danach eine andere wertgleiche (Sach- oder Dienst-)Leistung des ArbG vereinbart und erbracht wird. Die Minderung des Arbeitslohns muss vereinbart werden, bevor der (neue) Anspruch auf Leistung entsteht (BFH 220, 478 = BStBl 2008 II, 530).

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Der Teil des Arbeitslohns, der umgewandelt werden soll, darf dem ArbN nicht zufließen. Da Arbeitslohn aber nicht erst bei der Auszahlung, sondern bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn Rz 5; vgl Wolf, DB 1999, 16), darf der Anspruch auf den Arbeitslohn, über den durch Verzicht verfügt werden soll, dem rechtlichen Grunde nach noch nicht entstanden sein (künftiger Arbeitslohn). Damit ist es grundsätzlich zur steuerlichen Anerkennung Voraussetzung, dass die Vereinbarungen vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen ArbN und ArbG abgeschlossen werden (vgl BF...

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