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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderbetreuung

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort gibt eine Kommentierung des § 10 Abs 1 Nr 5 EStG: Zwei Drittel der elterlichen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden Kindes sind als Sonderausgaben bis zu 4 000 EUR im VZ je Kind abziehbar. Das gilt grundsätzlich bis zum 14. Geburtstag des Kindes; für schwerbehinderte Kinder gilt Besonderes. Das FA kann die Vorlage einer Rechnung und den Nachweis der Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers verlangen.

Zu vom ArbG als > Zusätzlicher Arbeitslohn steuerfrei leistbaren Beratungs-, Vermittlungs- oder kurzfristigen Betreuungsleistungen nach § 3 Nr 34a EStG vgl > Steuerbefreiungen Rz 54 ff.

Ferner zu Fragen der Kinderbetreuung zB > Kindergarten, dort vor allem zu § 3 Nr 33 EStG.

A. Allgemeines

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem Abzug von Kinderbetreuungskosten als > Sonderausgaben setzt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG idF seit 2012 (> Rz 10) die Absicht des Gesetzgebers fort, die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu erleichtern (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/643) und Anreize zur Schaffung von legalen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten zu geben (vgl BT-Drs 16/773, 16/974). Zur Rechtsentwicklung > Rz 5 ff. Zum Norminhalt > Rz 11 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Regelung verfolgt aber auch verfassungsmäßige Vorgaben, denn zum steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimum eines Kindes gehört der Betreuungsbedarf (> Rz 7). Dieser wird grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des § 32 Abs 6 Satz 1 EStG abgedeckt, soweit er nicht durch das während des Kalenderjahres fortlaufend gezahlte > Kindergeld ausgeglichen wird (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 1 ff). Zusätzlich werden ...

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