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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderbetreuung / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im Prinzip werden Kinderbetreuungskosten weder als > Werbungskosten noch als > Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Aufwachsen eines Kindes und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ganz überwiegend zur Privatsphäre gehören und selbst für berufstätige Eltern nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst sind (> Rz 6). Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Eltern auch in der Vergangenheit entlastet.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem StÄndG 1979 wurde der sog Kinderbetreuungsbetrag eingeführt (vgl § 33a Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm § 52 Abs 25 EStG 1979/1981). Bereits ab 1983 wurde er durch das HBegleitG 1983 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) wieder abgeschafft. Für die VZ 1980 bis 1982 wurden Aufwendungen für Kinder vor dem 18. Geburtstag bis zu 600 DM für Alleinstehende bzw 1 200 DM für zusammenveranlagte Ehegatten im Kalenderjahr als AgB abgezogen (§ 33 Abs 3 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Obwohl auch das BVerfG davon ausging, dass bei erwerbstätigen Alleinstehenden Kinderbetreuungskosten nicht als WK oder BA abziehbar sind, hielt es die Besteuerung berufstätiger alleinstehender Elternteile zunächst insoweit für verfassungswidrig, als die Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand, der bei Ehegatten nicht entsteht oder – bei Berufstätigkeit beider Ehegatten – leichter getragen werden kann, nicht berücksichtigt worden ist (BVerfG 61, 319 vom 03.11.1982 – 1 BvR 620/78, BStBl 1982 II,717). Diese Entscheidung wurde durch § 33c EStG idF des StBereinG 1985 vom 14.12.1984 (BGBl 1984 I, 1493 = BStBl 1984 I, 659) umgesetzt. Bei Alleinstehenden wurden – grundsätzlich vom VZ 1984 bis zum VZ 1999 – die durch die Erwerbstätigkeit veranlassten notwendigen un...

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