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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jersey

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Jersey (Hauptort: St Helier) ist die größte der Kanalinseln im südwestlichen Teil des Ärmelkanals. Sie ist weder Teil des Vereinigten Königreichs von > Großbritannien und Nordirland (VK), noch Kronkolonie, sondern direkt der britischen Krone unterstellt. Das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung mit dem VK ist nicht anwendbar. Als gesondertes Rechtssubjekt war Jersey auch während der Mitgliedschaft des VK in der EU nicht Teil der > Europäische Union. § 1a EStG war und ist deshalb nicht anwendbar (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Es gilt das am 30.01.2016 in Kraft getretene DBA vom 07.05.2015 (BGBl 2015 II, 1326 = BStBl 2016 I, 272; BGBl 2016 II, 227 = BStBl 2016 I, 276) nebst Denkschrift. Nach Art 10 Abs 2 Buchst a ist das Abkommen grundsätzlich auf Steuern anwendbar, die für Zeiträume ab dem 29.08.2014 erhoben werden. Das DBA gilt allerdings nur für Alterseinkünfte, bestimmte Bezüge aus öffentlichen Kassen sowie Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten und Lehrlinge. Über die vereinbarten Regelungen hinausgehende Regelungen sind – so die Einleitung zur Denkschrift – aus deutscher Sicht aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Beziehungen zu Jersey nicht erforderlich; zur Beschränkung auf die genannten Einkünfte vgl auch Art 3 und unter II. – Zu Art 3 in der Denkschrift. Ergänzend gilt das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (vgl die Bekanntmachung vom 30.03.2010, BGBl 2010 II, 516). Für andere Einkunftsarten besteht kein DBA; insoweit ist der > Auslandstätigkeitserlass anwendbar.

Es gibt mit Stand vom 01.01.2025 Verhandlungen zu einem Revisionsprotokoll (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291). Zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung für die nicht vom DBA erfassten ...

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