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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Israel

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit dem in Vorderasien bzw im "Nahen Osten" an der östlichen Flanke des Mittelmeers gelegenen Staat gilt das hier kommentierte DBA vom 21.08.2014 (BGBl 2015 II, 1301 = BStBl 2016 I, 1116; zum Inkrafttreten BGBl 2016 II, 1160 = BStBl 2016 I, 1129) nebst Protokoll (dieses ist Bestandteil des Abkommens; Art 28). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.2017 Anwendung und ersetzte das vormalige Abkommen vom 09.07.1962 (BGBl 1966 II, 329 = BStBl 1966 I, 700; zum Inkrafttreten BGBl 1966 II, 767 = BStBl 1966 I, 946); zum Revisionsabkommen dazu vgl Zustimmungsgesetz vom 20.07.1977 (BGBl 1979 II, 181 = BStBl 1979 I, 124 und 603).

Zum DBA 2014 ist wiederum ein Revisionsprotokoll geplant, zu dem mit Stand vom 01.01.2019 aber noch keine Terminierungen getroffen wurden (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31); für einen Überblick der Neuerungen durch das DBA 2015 vgl Hensel, IWB 2015, 880.

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 3 Buchst a); für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG zB der Kultussteuer ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und den Staat Israel (siehe dazu neben Art 3 Abs 1 Buchst a und b auch Nr 1 und 2 des Protokolls) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsät...

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