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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Finnland

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die Republik Finnland (Hauptstadt: Helsinki; Amtssprachen: Finnisch und Schwedisch) ist ein Staat in Nordeuropa. Finnland grenzt im Norden an > Norwegen, im Osten an > Russland, im Süden an die Ostsee und im Westen an > Schweden.

Es gilt das DBA vom 19.02.2016 (BGBl 2017 II, 466 = BStBl 2017 I, 1527), welches durch Bekanntmachung vom 02.11.2017 am 16.11.2017 in Kraft getreten ist (BGBl 2017 II, 1369 = BStBl 2017 I, 1539). Die Vereinbarungen sind seit dem 01.01.2018 anzuwenden (vgl Art 28 Abs 2). Ergänzt wird dieses Abkommen durch das Protokoll vom 18.11.2019 (BGBl 2020 II, 754 = BStBl 2021 I, 344), welches durch Bekanntmachung vom 11.02.2021 am 25.02.2021 in Kraft getreten (BGBl 2021 II, 228 = BStBl 2021 I, 346) und seit dem 01.01.2022 anzuwenden ist. Planungen für ein Revisionsabkommen oder Protokoll sind mit Stand vom 01.01.2025 keine bekannt gemacht (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291). Das frühere DBA vom 05.07.1979 (BGBl 1981 II, 1164 = BStBl 1982 I, 201), welches am 04.06.1982 in Kraft getreten war (BGBl 1982 II, 577 = BStBl 1982 I, 587), ist mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten.

Finnland ist seit 1995 (zweite Norderweiterung) Mitgliedstaat der > Europäische Union (> Rz 9/1) und verwendet als Währung den > Euro. Seit dem 04.04.2023 ist Finnland Mitglied der > NATO.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Das DBA (> Rz 1) gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland, sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Ansässig ist eine Person, die aufgrund ihres > Wohnsitz oder ihres ständigen > Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten stpfl ist (zu weiteren Einzelheiten vgl Art 4; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).

Das ...

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