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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beihilfen / IV. Beihilfen zur Förderung der Wissenschaft oder Kunst

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Rz. 34

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen, die die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar (> Rz 37) fördern und die aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung (> Rz 11) gezahlt werden, sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei. Neben diesen in § 3 Nr 11 EStG geregelten Fällen kann eine Beihilfe in Form eines Stipendiums nach § 3 Nr 44 EStG unter folgenden Voraussetzungen für den Empfänger steuerfrei sein:

1. Zweck der Zuwendung

 

Rz. 35

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

  • Das Stipendium dient der unmittelbaren (> Rz 37) Förderung der Forschung.
  • Das Stipendium dient der Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung. Dabei kommt es nicht darauf an, wieweit der Abschluss der Berufsausbildung bei der erstmaligen Gewährung des Stipendiums zurückliegt.

Das Stipendium dient der Förderung der Wissenschaft (zur Begriffsdefinition > Spenden Rz 32) und der Kunst (> Künstler Rz 2); vgl § 3 Nr 11 EStG, ergänzend > Preisgelder.

2. Quelle der Zuwendung

 

Rz. 36

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Zuwendung muss gewährt werden

  • aus öffentlichen Mitteln (> Rz 8) oder
  • von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört (zB > Deutsch-Französisches Jugendwerk, > Europäische Union) oder
  • von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG. Begünstigt sind – anders als bei § 3 Nr 11 EStG – auch Stipendien aus privaten Mitteln, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG gegeben werden. Deshalb sind zB auch entsprechende Habilitationsstipendien nach § 3 Nr 44 EStG steuerfrei. Zu Stipendien der Fulbright-Stiftung (> Fulbright-Abkommen) vgl § 3 Nr 42 E...

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