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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beihilfen / 3. Unmittelbarkeit der Zuwendung

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Rz. 37

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bis 2010 musste die Zuwendung unmittelbar aus der genannten Quelle zu den genannten Zwecken gewährt werden. Diese Unmittelbarkeit schloss die Einschaltung einer dritten Person aus. Sie verlangte den unmittelbaren Übergang der Mittel von der gewährenden Stelle an den Forscher, Künstler oder den wissenschaftlich oder künstlerisch aus- bzw fortzubildenden Empfänger (zB Studenten, Doktoranden).

 

Rz. 37/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Durch das StVerG 2011 (BGBl 2011 I, 2131 = BStBl 2011 I, 986) ist das Wort "unmittelbar" in § 3 Nr 44 Satz 1 EStG gestrichen worden, sodass seither auch Stipendien steuerfrei sind, die mittelbar dem begünstigten Empfänger zukommen (zB Weiterleitung von Stipendien durch eine nicht unter § 3 Nr 44 EStG fallende Quelle; > Rz 36).

 

Rz. 37/2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Mittel nach eigenen Richtlinien des Gebers vergeben werden (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst a EStG). Dies ist nicht erfüllt, wenn es keine Richtlinien gibt (EFG 2015, 358) oder das Stipendium abweichend von solchen vergeben wird (EFG 2014, 19).

 

Rz. 38

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Steuerfrei ist die Zuwendung nur, wenn der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Tätigkeit als ArbN verpflichtet ist; ein solches Stipendium muss also uneigennützig gegeben werden (§ 3 Nr 44 Satz 3 Buchst b EStG). Deshalb sind die > Tutoren im Rahmen eines Tutorenprogramms gewährten Vergütungen nicht steuerfrei (BFH 106, 220 = BStBl 1972 II, 738; BFH 124, 528 = BStBl 1978 II, 387). Entsprechendes gilt für Zahlungen an Absolventen von Höheren Fachschulen während der Ausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (OFD Münster vom 24.09.1975, ...

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