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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Spenden / 4. Gemeinnützige Zwecke

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Rz. 29

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Welche Zwecke gemeinnützig sind, bestimmt § 52 AO. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zur Selbstlosigkeit vgl ausführlich AEAO zu § 55. § 10b EStG begünstigt alle in § 52 AO aufgeführten gemeinnützigen Zwecke (zu Einzelheiten > Rz 32 ff).

Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn der geförderte Personenkreis abgeschlossen ist (zB bei einer Betriebssportgemeinschaft). Ebenso, wenn durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge der Allgemeinheit der Zugang zu einem Verein praktisch verwehrt ist. Unschädlich sind nach Ansicht der FinVerw Mitgliedsbeiträge und –umlagen von durchschnittlich bis zu 1 023 EUR je Mitglied und Jahr und Aufnahmegebühren bis zu 1 534 EUR. Für die Gemeinnützigkeit unschädlich darf der Verein eine zusätzliche Investitionsumlage von bis zu 5 113 EUR in zehn Jahren je Mitglied erheben, die allerdings nicht als Spende abziehbar ist. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen (AEAO zu § 52). Der BFH hält die von der FinVerw gesetzten Grenzen wohl für zu niedrig. So hat der BFH eine Aufnahmegebühr iHv 4 800 DM (= 2 454 EUR) als unschädlich angesehen (BFH 183, 371 = BStBl 1997 II, 794; BFH 203, 305 = BStBl 2005 II, 443). Offen ist, wo der BFH die Grenze zieht.

Weitere Beträge wie eine im Voraus gezahlte (Jahres-)Gebühr für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins usw, die ein Bürger aufwenden muss, um in den Verein aufgenommen zu werden, sind als Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge bei der Durchschnittsberechnung einzubeziehen und keine Spende. Bei Darlehen wird nur ein evtl Zinsverzicht berücksichtigt...

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