Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 19
Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. sowie Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist. Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich.
Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn sie unter der Bilanz nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB angeben:
- Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB,
- Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane.
Bei besonderen Umständen sind zusätzliche Angaben gemäß § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB unter der Bilanz zu machen, z. B. Angabepflichten zu Alt-Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB.
Rz. 20
Eine mittelgroße und eine große GmbH & Co. KG müssen zum Jahresabschluss einen Lagebericht aufstellen.
Rz. 21
§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern und der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt werden. § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB regelt, dass bei einer GmbH und bei einer GmbH & Co. KG durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden kann. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei einer mittelgroßen GmbH & Co. KG kann es auch ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft sein.
Rz. 22
Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB sind gem. § 264a HGB auch auf die GmbH & Co. KG anzuwenden. Allerdings variieren der Umf...