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GmbH 2 Go (Teil 29): Neues zur personenbezogenen Kapital ... / I. Zweckmäßigkeit einer personenbezogenen Kapitalrücklage

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Die Zuführung von Eigenkapital kann bei Kapitalgesellschaften nicht nur im Wege einer förmlichen Stammkapitalerhöhung erfolgen, sondern auch durch Zuzahlungen in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

Diese Form der Eigenkapitalzuführung

  • setzt keine Veränderung des Nennkapitals voraus und
  • dient typischerweise der Stärkung der Eigenkapitalbasis ohne gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahmen.[1]
[1] Vgl. Reiner in MünchKomm/HGB, 5. Aufl. 2024, § 272 HGB Rz. 99.

1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte disquotaler Einlagen

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis zeigt sich jedoch, dass nicht sämtliche Gesellschafter in der Lage oder bereit sind, Zuzahlungen in gleicher Höhe zu leisten. Daraus resultieren disquotale Einlagen, bei denen die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nicht im selben Verhältnis wie die Zuzahlungen in die Kapitalrücklage stehen.[2] Der zuzahlende Gesellschafter hat in solchen Fällen ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, dass seine überproportionale Leistung im Falle einer späteren Rückgewähr der Kapitalrücklage betragsmäßig angemessen berücksichtigt wird.

[2] S. auch Wollweber, GmbHR 2019, 874.

2. Steuerrechtliche Implikationen disquotaler Einlagen

Zugleich sind disquotale Einlagen und deren Rückgewähr mit steuerrechtlichen Implikationen verbunden, die teils erhebliche Rechtsfolgen auslösen können. Insbesondere kann es aufgrund der Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 KStG zu unerwünschten ertragsteuerlichen Effekten kommen.[3]

[3] S. hierzu Wollweber/Kost, GmbHR 2022, 90.

3. Zweckmäßigkeit personenbezogener Kapitalrücklagekonten

Die Führung personenbezogener Kapitalrücklagekonten kann zweckmäßig sein

  • zur sachgerechten Abbildung disquotaler Einlagen sowie
  • zur Sicherstellung einer individualisierten steuerlichen Behandlung.

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