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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 2 Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften

Ulrike Fuldner
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Gesellschafter von Personengesellschaften sind regelmäßig keine Arbeitnehmer, denn bei ihnen fehlt es an der Eingliederung in das Unternehmen, da sie sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten, als auch ein hinreichendes Mitunternehmerrisiko tragen.

 
Praxis-Tipp

Anwaltliche und steuerliche Beratung aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts einholen

Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auseinandersetzen.

Es ist am 1.1.2024 in Kraft getreten. Seither besteht z. B. auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Möglichkeit, sich in einem Register zu registrieren.[1]

Neuregelungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personengesellschaften, sondern vor allem auch bereits bestehende Personengesellschaften. So sind z. B. die Gesellschaftsverträge der GbR, der OHG und KG zu überarbeiten und zu prüfen – soweit noch nicht erfolgt –, welche vertraglichen Abweichungen von der neuen Rechtslage möglich und sinnvoll sind.

Neben einer umfassenden Neugestaltung der GbR ist zu beachten, dass sich nun auch Freiberufler zu Personenhandelsgesellschaften zusammenschließen können.

Angesichts der Komplexität des MoPeG ist die Beratung durch Anwälte (z. B. Fachanwälte für Steuerrecht und Gesellschaftsrecht) und Steuerberater zu empfehlen.

Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften haben für Wirtschaftsjahre nach dem 2.12.2021 die Möglichkeit, ertragssteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.[2]

[1] § 1a Abs. 1 KStG.
[2] s. Abschn. 2.5,

§ 1a KStG,

BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl 2021 I S. 2212.

2.1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – oft auch BGB-Gesellschaft genannt[1] – sind s...

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