1 Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
1.1 Verträge mit Direktanspruch des Arbeitnehmers
1.1.1 Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung
Beiträge des Arbeitgebers zu einer von ihm zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossenen freiwilligen Einzel- oder Gruppenunfallversicherung führen im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu Arbeitslohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistungen im Versicherungsfall gegenüber dem Versicherungsunternehmen zusteht. Davon ist auch dann auszugehen, wenn der Anspruch zwar durch den Arbeitgeber geltend gemacht wird, die vertraglichen Versicherungsbedingungen jedoch vorsehen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung in jedem Fall an den Arbeitnehmer auszahlt.
Die Ausübung der Rechte steht dagegen nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann. In diesem Fall führt erst die spätere Versicherungsleistung zum Lohnzufluss.
1.1.2 Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze
Ausgaben des Arbeitgebers für die gesetzlich verpflichtende Zukunftssicherung bleiben insbesondere bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Leistet der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Beiträge für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, fallen diese unter bestimmten Voraussetzungen unter die Sachbezugsfreigrenze. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung des Arbeitgebers.
Die Sachbezugsfreigrenze gilt bei Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Voraussetzungen für die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht er...