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FoVo 7+8/2018, Kostenerstattung bei der Drittschuldnerklage nach der Pfändung von Arbeitseinkommen

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I. Das Problem

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat in diesem Zusammenhang das Arbeitseinkommen gepfändet. Arbeitgeber ist eine dem Schuldner nahestehende Person, die sich tot stellt, d.h. weder eine Drittschuldnererklärung abgegeben hat, noch sonst auf Anfragen reagiert. Nun soll eine Einziehungsklage gegen den Drittschuldner vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Der Gläubiger möchte nun wissen, welches Kostenrisiko ihm droht, insbesondere, ob er auch dann Kosten tragen muss, wenn der Prozess erfolgreich bestritten wird.

II. Die Lösung

Klage ist Klage …

Bei der Drittschuldnerklage ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Erkenntnisverfahren. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) tritt der Gläubiger in die Rechtsstellung des Schuldners ein, so dass der gepfändete Anspruch so geltend zu machen ist, wie der Schuldner ihn verfolgen müsste. Der PfÜB vermittelt die Aktivlegitimation. Wird Arbeitslohn gepfändet, kann also im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht die Zahlung verlangt werden.

 

Hinweis

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Drittschuldner sich auch auf einen Mahnbescheidsantrag hin "tot stellt", kann der Gläubiger auch einen Mahnbescheid und in der Folge einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch hier gilt es allerdings, die Besonderheit zu beachten, dass der Antrag beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht und nicht beim zentralen Mahngericht zu stellen ist.

Schon früh an alle Zahlungsansprüche denken

Typische Forderungen, die im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, sind: Arbeitsentgelt, Gratifikation, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Schadensersatz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und Ansprüche aus Lohnüberzahlung. Im Rahmen der Drittschuldnerklage muss natürlich bedacht werden,...

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