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FoVo 4/2018, Der Schuldner muss in der Vermögensauskunft Angaben zu Mobilfunkgeräten machen

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Nach § 802c Abs. 1 S. 1 ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Antrag des Gläubigers und auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu geben. Zu den wesentlichen Vermögenswerten gehören oft auch hochwertige Mobilfunkgeräte in Form von Handys oder Tabletts. Da die Mobilfunkverträge nicht selten eine jährliche oder zweijährliche Erneuerung vorsehen, kann ihnen ein nicht unerheblicher Wert zukommen.

 

Hinweis

So manches Mal ist eine Vermögensauskunft des Schuldners allerdings nicht einmal erforderlich. Rechtsdienstleister erhalten immer wieder Nachrichten von Schuldnern, bei denen vermerkt ist "gesendet von meinem iPhone 8".

Unterschiedliche Praxis bei der Frage nach dem Handy

Die Praxis zeigt, dass die Gerichtsvollzieher mit der Zusatzfrage des Gläubigers an den Schuldner, ob er über ein Mobilfunkgerät verfüge, wie alt es ist und welchen ursprünglichen Kaufpreis es hatte bzw. – soweit es im Rahmen eines subventionierten Pauschalvertrages erworben wurde – um welches konkrete Mobilfunkgerät es sich handelt, sehr unterschiedlich umgehen. Teilweise werden die Fragen gestellt, teilweise werden sie abgelehnt.

 

Hinweis

Neben dem Wert des Mobilfunkgerätes verkennen Gläubiger nicht, dass es sich wie beim Pkw und dem Konto um ein sehr sensibles Zugriffsobjekt handelt, weil die Pfändung tief in den Alltag des Schuldners eingreift. Insoweit ist schon die Frage nach dem Handy durchaus geeignet, einen gewissen Vollstreckungsdruck aufzubauen, der die Chancen auf eine gütliche Einigung erhöht, weil der Schuldner sich nun kooperativ verhält.

Frage ist im Vermögensverzeichnis nicht vorgesehen …

Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nach einem Mobilfunkgerät in den einheitlichen Vordrucken für das Vermögensverzeichnis nur am R...

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