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FoVo 1/2018, Die Pfändung einer Abfindung

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I. Das Problem

Schuldner steht wohl vor der Kündigung

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner hat sich jetzt gemeldet und dabei mitgeteilt, dass er nicht zahlen könne, weil sein Arbeitgeber ihm wohl kündigen werde. Er verfüge dann nicht über ausreichende Mittel, um die Forderung ganz oder teilweise zu bedienen. Im Laufe des Gespräches konnte ich in Erfahrung bringen, wer der Arbeitgeber des Schuldners ist. Meiner Ansicht nach ist nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner eine Abfindung erhält, wenn er freiwillig ausscheidet. Welche Möglichkeiten habe ich, auf die Abfindung jetzt zuzugreifen?

II. Die Lösung

Gesetzliche oder vertragliche Abfindungen

Abfindungen sind im Arbeitsleben ein adäquates Instrument, um zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kommen und eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Auch bei streitigen Auseinandersetzungen um eine Kündigung ist die Abfindung häufig das Mittel der Wahl, wenn eine Weiterbeschäftigung ernsthaft nicht mehr in Betracht kommt. In Betracht kommt eine Abfindung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vereinbarung. Gesetzliche Regelungen finden sich etwa

▪ in §§ 9, 10 KschG – in Abhängigkeit vom Lebensalter und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses werden bis zu 12, 15 oder 18 Monatsgehälter als Abfindung vorgesehen,
▪ in §§ 112, 113 BetrVG,
▪ in § 21 BeamtVG oder
▪ in §§ 9, 48 des Wehrsoldgesetzes (WSG).
 

Hinweis

In der Praxis ist häufig die Regelung anzutreffen, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Nettomonatsgehalt als Abfindung gezahlt wird. Im Rahmen von Sozialplänen sind jedoch auch weit höhere Abfindungsbeträge zu erlangen. Häufig werden dabei nur Gruppen von Arbeitnehmern nach einer Mehrzahl von Komponenten gebildet, die dann jeweils einen einheitlichen...

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